Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer die Auferlegung einer Verbindungsbusse als Denkzettel für zwingend erforderlich. Die VBRS-Richtlinien sehen für das (einmalige) Fahren ohne Berechtigung eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor. Der Kammer erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots eine Verbindungsbusse von CHF 350.00 (entsprechend 7 Tagessätzen) angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 aStGB auf 7 Tage bestimmt.