27. Vollzug der Strafe, Verbindungsbusse Für die theoretischen Ausführungen kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (E. IV.10. und E. IV.11. S. 21 f.; pag. 301 f.) verwiesen werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots spricht die Kammer die Geldstrafe wie bereits die Vorinstanz bedingt aus, mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren.