423 f.) und den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 446 Z. 29 f. und 34) im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Die Kammer geht wie die Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen von CHF 3'000.00 (inkl. der durch die Ausgleichskasse geleisteten Krankenkassenbeiträge) aus und gewährt in Anwendung der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) einen Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern von 50 %. Damit ergibt sich für den Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00.