28 Insgesamt erachtet die Kammer nach den vorgenannten Ausführungen für die Urkundenfälschung und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Gesamtstrafe von 71 Tagessätzen (45 Tagessätze für die Urkundenfälschung, asperiert mit 12 Tagessätzen für das erste Fahren ohne Berechtigung und 14 Tagessätzen für das zweite Fahren ohne Berechtigung) als angemessen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots ist die Kammer indes an das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 35 Tagessätzen gebunden.