Es hätten dennoch das Ausstandsverfahren vor Ober- und Bundesgericht stattgefunden, wie auch – aus Gründen der zusätzlichen Beweiserhebung – zwei weitere erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung durchgeführt werden müssen. Insgesamt sieht die Kammer hierin weder eine ‹krasse Zeitlücke› noch erachtet sie das Verfahren von insgesamt 4 ¾ Jahren unter Würdigung der gesamten Umstände als derart unverhältnismässig lang, dass das Beschleunigungsgebot verletzt oder sonstwie eine Strafminderung angezeigt wäre. Im Gegensatz zur Vorinstanz nimmt die Kammer deshalb keine Strafminderung vor. 25. Konkretes Strafmass