Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot nicht verletzt: Zwar hat das Vorverfahren insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 ohne ersichtlichen Grund länger gedauert, und tatsächlich hätte die erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zwangsläufig abgebrochen werden müssen. Der dadurch vermiedene Zeitverlust wäre indes marginal gewesen: Es hätten dennoch das Ausstandsverfahren vor Ober- und Bundesgericht stattgefunden, wie auch – aus Gründen der zusätzlichen Beweiserhebung – zwei weitere erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung durchgeführt werden müssen.