Die schriftliche erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 27. April 2021 zugestellt (pag. 309). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 19. Oktober 2021 statt. Die Vorinstanz minderte die Strafe des Beschuldigten aufgrund der «doch etwas längeren Verfahrensdauer» um 5 Strafeinheiten (E. IV.8. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 301). Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot nicht verletzt: