262), da das Gericht zunächst eine Ergänzung zur Handschriftenanalyse des KTD einholte (mit Verfügung vom 25. November 2020; pag. 223) und in der Folge den bereits gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme des sachverständigen Zeugen C.________ abwies (pag. 210; pag. 212 f.; pag. 223 f.; pag. 238; pag. 249). Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 25. Februar 2021 eröffnet; unmittelbar darauf meldete der Beschuldigte Berufung an (pag. 266 f.). Die schriftliche erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 27. April 2021 zugestellt (pag. 309).