Das Bundesgericht wertete etwa eine Untätigkeit der Behörden von 13 oder 14 Monaten im Untersuchungsstadium oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist darüber hinaus eine völlig unverhältnismässig lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots