Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).