Für die erste Fahrt erachtet die Kammer 18 Tagessätze und für die zweite Fahrt 21 Tagessätze als angemessen. Diese sind im Rahmen der Asperation im Umfang von je 2/3, d.h. 12 und 14 Tagessätzen, insgesamt also im Umfang von 26 Tagessätzen, zu berücksichtigen.