Dass er bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte, ist evident. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur Urkundenfälschung am 6. Februar 2017 – und damit vor Begehen der hier fraglichen Strassenverkehrsdelikte – gab der Beschuldigte noch an, er habe seinen Führerschein freiwillig abgegeben (pag. 22). In der oberinstanzlichen Verhandlung sah der Beschuldigte gar eine Mitschuld der Polizei an seinem Verhalten (vgl. pag. 451 Z. 26). Für die erste Fahrt erachtet die Kammer 18 Tagessätze und für die zweite Fahrt 21 Tagessätze als angemessen.