dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte ist absolut uneinsichtig, und es ist fast als dreist zu bezeichnen, dass er eine gute halbe Stunde nach der ersten Kontrolle wiederum ein Fahrzeug lenkte, was für die zweite Fahrt straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die bei beiden Fahrten relativ kurze gefahrene Strecke ist zudem kein Minderungsgrund. Dass er bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte, ist evident.