Ausgangslage bilden die am 5. November 2017 um 17:07 Uhr und – nach der Entlassung aus der Polizeikontrolle – erneut um 17:45 Uhr durchgeführten Fahrten des Beschuldigten, im Wissen darum, dass er seit dem 29. August 2016 eine Führerausweissperre hat (pag. 34; pag. 37 Z. 18; pag. 129). Bei der Entlassung aus der ersten Kontrolle wurde der Beschuldigte von der Polizei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Fahrzeuge lenken dürfe (vgl. pag. 34). Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung erstinstanzlich schuldig gesprochen; dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.