Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend mit dem mehrfach begangenen Delikt des Fahrens ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen ist. Es ist für jedes einzelne Delikt zu bestimmen, welche Strafe das Gericht dafür bei isolierter Betrachtung als angemessen erachten würde, und diese Strafen sind dann zu asperieren. Diesen Schritt hat die Vorinstanz nicht konsequent ausgeführt; sie hat in Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung für die zweite Widerhandlung weder eine Einzelstrafe ausgefällt noch diese anschliessend asperiert (vgl. E. IV.6. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 299).