Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies ist vorliegend die Urkundenfälschung. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend mit dem mehrfach begangenen Delikt des Fahrens ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen ist.