24 Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verzeichnet. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen, der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Strafe für alle Delikte nicht begründen, vielmehr ist je eine Geldstrafe auszufällen. Im Übrigen stünde das Verschlechterungsverbot der Ausfällung einer Freiheitsstrafe entgegen. Aufgrund der gleichartigen Strafen (konkrete Methode) wird anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der Strafrahmen reicht dabei bis 360 Tagessätze.