20. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für diese Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht vorbestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter.