Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist die gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.1 und E. 4.2.2 S. 100 f.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.