28 Z. 29). Der Beschuldigte war sich bewusst, dass der Ersatz der Schlüssel wohl «einige hundert Franken» (pag. 24 Z. 102) kosten würde, und dass dies die zu dieser Zeit mittellose (pag. 439 Z. 15) Strafklägerin besonders treffen würde. Dass sie im Ergebnis nicht für den Ersatz des Schlosszylinders aufkommen musste (pag. 442 Z. 43 f.), ändert nichts an der Verwerflichkeit der Absicht des Beschuldigten. Die Kammer geht nicht mehr von einer Bagatelle aus, so dass die Privilegierung von Art. 251 Ziff. 2 aStGB nicht zur Anwendung gelangt. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.