Dabei hat das Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Ein besonders leichter Fall wurde etwa in Sachverhalten bejaht, in welchen jemand eine materiell bestehende Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit fälschte, oder bei der von einer Angestellten einer Kreditvermittlungsfirma vorgenommenen Ausfüllung eines Kreditantrags auf den Namen einer Interessentin zur Erlangung einer Auskunft des Betreibungsamts (zum Ganzen BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 217 und 218 mit Hinweisen). Der Ersatz der hier fraglichen Schlüssel (bzw. des zugehörigen Schlosszylinders) kostet rund CHF 800.00 (pag. 28 Z. 29).