Darin liegt gleichzeitig auch eine Schädigungsabsicht zu Lasten der Strafklägerin. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Ein besonders leichter Fall der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine leichte Bagatelle handelt, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen ist. Dabei hat das Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum.