_ zustellte, um bei diesem den Anschein zu erwecken, er (der Beschuldigte) habe der Strafklägerin die beiden Schlüssel am 28. November 2016 zurückgegeben und diese verfüge deshalb über die genannten Schlüssel. Durch diese Täuschung wollte der Beschuldigte für sich eine finanzielle Besserstellung erreichen und sich so einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Strafklägerin und nicht er die Kosten für den Ersatz der Schlüssel (bzw. des Schlosszylinders) hätte übernehmen müssen. Darin liegt gleichzeitig auch eine Schädigungsabsicht zu Lasten der Strafklägerin.