Wie die Vorinstanz an gleicher Stelle weiter ebenfalls zu Recht ausführt, fälschte der Beschuldigte diese Urkunde, indem er zwar Urheber der Quittung inkl. der Unterschrift ist, die Strafklägerin aber als Unterzeichnende erscheint. Er handelte dabei vorsätzlich. In der Folge verwendete der Beschuldigte die solchermassen gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als ‹echt›, indem er sie Herrn G.________ zustellte, um bei diesem den Anschein zu erwecken, er (der Beschuldigte) habe der Strafklägerin die beiden Schlüssel am 28. November 2016 zurückgegeben und diese verfüge deshalb über die genannten Schlüssel.