17. Subsumtion Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die vom Beschuldigten angefertigte Quittung zweifelsohne eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung – den (Rück-)Erhalt der Wohnungsschlüssel – zu beweisen (E. III.1.2. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 294). Es handelt sich folglich um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 aStGB. Wie die Vorinstanz an gleicher Stelle weiter ebenfalls zu Recht ausführt, fälschte der Beschuldigte diese Urkunde, indem er zwar Urheber der Quittung inkl. der Unterschrift ist, die Strafklägerin aber als Unterzeichnende erscheint.