251 N 11). In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchmachens muss der Täter wissen, dass die Urkunde unecht bzw. unwahr ist. Darüber hinaus ist die Absicht des Täters, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr zu verwenden bzw. verwenden zu lassen (Täuschungsabsicht), sowie die Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder alternativ die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), gefordert.