251 N 3). Verfälschen ist das Abändern einer Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die Urkunde echt oder unecht, wahr oder unwahr ist (PK StGB-TRECHSEL/ERNI 2021, Art. 251 N 4). Eine Falschbeurkundung liegt vor bei der Herstellung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Hier stimmen der wirkliche und der in der Urkunde festgehaltene Sachverhalt nicht überein (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 64). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach der inhaltlichen Wahrheit nicht mehr stellt.