Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB wird namentlich die Herstellung einer unechten Urkunde (Fälschen oder Verfälschen), die Herstellung einer unwahren Urkunde (Falschbeurkundung) und die Verwendung einer solchermassen unechten oder unwahren Urkunde unterschieden. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (auch ‹Urkundenfälschung im engeren Sinne›). Unecht ist eine Urkunde, wenn deren tatsächlicher Urheber mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (PK StGB-TRECHSEL/ERNI 2021, Art. 251 N 3).