Er tat dies im Wissen und in der Absicht, dass Herr G.________ mit der Quittung die Schlüssel bei der Strafklägerin herausverlangen bzw. von ihr den Ersatz der Schlüssel bzw. des Schlosszylinders verlangen wird. Der Beschuldigte war sich ebenfalls bewusst, dass der Verlust der beiden Wohnungsschlüssel einige hundert Franken kosten würde. III. Rechtliche Würdigung 16. Urkundenfälschung (Art. 251 aStGB)