___». Nachdem der Beschuldigte von Herrn G.________, welcher als Vertreter der Immobilienverwaltung handelte, darauf angesprochen wurde, die Strafklägerin habe angegeben, er sei noch im Besitz von zwei fehlenden Wohnungsschlüsseln, sandte der Beschuldigte im Dezember 2016 eine Kopie der Quittung an Herrn G.________, zum Beweis dafür, dass nicht mehr er, sondern die Strafklägerin im Besitz der fraglichen Schlüssel war. Er tat dies im Wissen und in der Absicht, dass Herr G.________ mit der Quittung die Schlüssel bei der Strafklägerin herausverlangen bzw. von ihr den Ersatz der Schlüssel bzw. des Schlosszylinders verlangen wird.