Der Beschuldigte verfasste nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung an der E.________(Strasse) in Biel eine Quittung, datiert auf den 28. November 2016, nach welcher die Strafklägerin bestätigte, vom Beschuldigten zwei Schlüssel zur besagten ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung erhalten zu haben, und unterschrieb diese mit «B.______