Die Kammer ist deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweismittel der Überzeugung, dass der Beschuldigte die Unterschrift «B.________» auf der Quittung vom 28. November 2016 gesetzt hat. Der Beschuldigte wusste und hatte die Absicht, dass Herr G.________ gestützt auf die Quittung davon ausgehen werde, die Schlüssel befänden sich bei der Strafklägerin, und dass er sie deshalb bei dieser herausverlangen bzw. von ihr den Ersatz der Schlüssel bzw. des Schlosszylinders verlangen werde (vgl. diesbezüglich auch pag. 24 Z. 113 ff.; pag. 265 Z. 3 f.).