Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (E. II.3.1.4. S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 292 f.), gab es ausser für den Beschuldigten oder die Strafklägerin für niemanden Anlass oder Motiv, die Quittung mit einer gefälschten Unterschrift zu versehen und sich damit gegebenenfalls strafbar zu machen. Gegen die Beteiligung einer Drittperson spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte Herrn G.________ von der Liegenschaftsverwaltung eine Kopie der Quittung zukommen liess. Die Kammer ist deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweismittel der Überzeugung, dass der Beschuldigte die Unterschrift «B.____