19 Damit können die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin die Quittung vor seinen Augen unterzeichnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen. Dass er während des ganzen Verfahrens konstante und gleichbleibende Aussagen betreffend Unterschrift und Übergabe der Schlüssel an die Strafklägerin machte, und er zum Gegenangriff betreffend ‹Schlüsselgeschichte› startete, ist als logische Schlussfolgerung anzusehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (E. II.3.1.4. S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.