Der Strafklägerin müsste bei der gegenteiligen Annahme eine sehr hohe kriminelle Energie zugestanden werden: So müsste sie bei der Schlüsselübergabe, sollte diese, wie vom Beschuldigten behauptet, tatsächlich stattgefunden haben, ihre Unterschrift auf der Quittung gefälscht, die erhaltenen Schlüssel der Liegenschaftsverwaltung vorenthalten (auf die Gefahr hin, dass sie zivilrechtlich für den Ersatz der Schlosszylinder aufkommen muss) und gegen den Beschuldigten wider besseren Wissens ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet haben, auf die Gefahr hin, doch als Urheberin der Unterschrift erkannt und gege-