Gesamtwürdigung Für die Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel erstellt, dass die Strafklägerin die Quittung, datierend vom 28. November 2016, nicht unterzeichnet hat. Für die Annahme, die Strafklägerin könnte auf der Quittung ausnahmsweise eine andere als ihre übliche Unterschrift verwendet haben, liegen der Kammer keinerlei Hinweise vor. Der Strafklägerin müsste bei der gegenteiligen Annahme eine sehr hohe kriminelle Energie zugestanden werden: