Er agierte hier in der Rolle eines Vertreters oder Beauftragten der Liegenschaftsverwaltung. In dieser Eigenschaft kontaktierte er die Mietparteien und nahm die Kopie der Quittung vom Beschuldigten entgegen. Auch die Mietparteien gingen ihren Aussagen zufolge davon aus, dass Herr G.________ für die oder im Auftrag der Immobilienverwaltung handelte. Dass Herr G.________ von der Liegenschaftsverwaltung instruiert war, zeigt sich auch in dem Umstand, dass er die Mietparteien im Zusammenhang mit den fehlenden Schlüsseln kontaktierte – ein Umstand, der einzig der Liegenschaftsverwaltung bekannt war. 14.5 Fazit / Gesamtwürdigung