Im Anzeigerapport vom 19. September 2017 fungiert er als Angestellter der Immobilienverwaltung (pag. 2). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2017 an, er habe im Dezember [2016] im Zusammenhang mit den Wohnungsschlüsseln einen Anruf einer Inkassofirma erhalten, am Apparat sei ein Herr G.________ gewesen, welcher angegeben habe, im Auftrag der Immobilienverwaltung zu handeln (pag. 23 Z. 81 ff.). Die Strafklägerin bezeichnete Herrn G.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2017 als «Monsieur G.________ de la gérance» (pag. 28 Z. 27 f.).