24 Z. 96 f.). Er erstattete denn auch als unmittelbare Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2017 Strafanzeige gegen die Strafklägerin wegen Verleumdung oder übler Nachrede (pag. 24 Z. 116 ff.). Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit sistiert. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen karg, lückenhaft, ausweichend, widersprüchlich und nicht logisch. Sie stehen auch im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Auf sie kann aus Sicht der Kammer nicht abgestellt werden. 14.4 Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung