__ von der KESB, welche aussagen könne, dass es die Strafklägerin mit der Wahrheit «nicht immer so genau nehme», pag. 210, pag. 326 und pag. 455), während es der Beschuldigte gleichzeitig unterliess, die zahlreichen Gelegenheiten zu nutzen, die Edition eines ihn entlastenden alternativen Unterschriftenmusters der Strafklägerin, beispielsweise beim RAV, zu beantragen. Der Beschuldigte ging auch unvermittelt zum Gegenangriff über, indem er die Strafklägerin bezichtigte, ihrerseits in der Vergangenheit diverse Schlüssel verloren zu haben (pag. 24 Z. 96 f.).