und konnte sich auch noch sehr genau an diesen über vier Jahre zurückliegenden Sachverhalt erinnern, während er sich gleichzeitig weder erinnern konnte, wann er die Wohnung an der E.________(Strasse) verlassen, noch wann er die Quittung entsorgt hatte. Auffallend ist auch der konstant fehlende Detailreichtum im Zusammenhang mit seiner Aussage, es habe ein Treffen an der E.________(Strasse) gegeben, anlässlich welchem er der Strafklägerin die Schlüssel übergeben und diese die Quittung unterschrieben haben soll. Hier wäre bei einem tatsächlich erlebten Ereignis zu er-