264 Z. 23 ff.). Er beharrte auch darauf, die Strafklägerin habe am früheren gemeinsamen Wohndomizil an der I.________(Strasse) in Biel den Wohnungsschlüssel einer betagten Nachbarin verloren. In diesem Zusammenhang machte er detaillierte Ausführungen (vgl. Plädoyer oberinstanzliche Verhandlung, pag. 456) und konnte sich auch noch sehr genau an diesen über vier Jahre zurückliegenden Sachverhalt erinnern, während er sich gleichzeitig weder erinnern konnte, wann er die Wohnung an der E.________(Strasse) verlassen, noch wann er die Quittung entsorgt hatte.