Seine Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Im Übrigen erschöpften sich die Bemühungen des Beschuldigten in Kritik an der Vorgehensweise und der Qualifikation des Schriftsachverständigen. Er lieferte weitgehend Begründungen statt Fakten. Seinen Aussagen fehlt es an Originalität und er versuchte immer wieder, von sich abzulenken. Auffällig ist, dass sich der Beschuldigte in seinen Aussagen in Nebensächlichkeiten versteifte und zu diesen detaillierte Aussagen machte, während er zum Kerngeschehen kaum Angaben machen konnte.