_______». Neben der Unterschrift auf dem Mietvertrag für den Einstellhallenplatz wurde im Übrigen auch die Unterschrift auf dem Führerschein der Strafklägerin, welcher vom KTD für die Handschriftenanalyse beigezogen wurde, nicht von der Strafklägerin, sondern von Amtes wegen in das Verfahren eingebracht. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, die Strafklägerin könnte jemals anders unterschrieben haben. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte wirft der Strafklägerin unzutreffenderweise eine sehr hohe kriminelle Energie vor, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Seine Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.