Zunächst stammen die Vergleichsunterschriften der Strafklägerin, welche der Kammer vorliegen, aus thematisch und zeitlich weit auseinanderliegenden Quellen, und sehen trotzdem alle gleich – und anders als die Unterschrift auf der Quittung – aus. So unterzeichnete die Strafklägerin bereits die Mietverträge vom 4. Juli 2016 für die gemeinsame Wohnung an der E.________(Strasse) und den dazugehörigen Einstellhallenplatz – und damit noch lange vor der ganzen Schlüssel-Thematik – mit «B.________.» und nicht mit «B.___