Ausserdem wirft der Beschuldigte der Strafklägerin implizit vor, sie habe sich – nachdem sie die Unterschrift auf der Quittung gesehen hatte – bemüht, künftig nur noch anders als dort zu unterschreiben. Beispielsweise auf einem beim RAV gestellten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung könnte man eine Unterschrift der Strafklägerin sehen, die der auf der Quittung gerade entspreche. Der Beschuldigte verkennt hierbei folgendes: Zunächst stammen die Vergleichsunterschriften der Strafklägerin, welche der Kammer vorliegen, aus thematisch und zeitlich weit auseinanderliegenden Quellen, und sehen trotzdem alle gleich – und anders als die Unterschrift auf der Quittung – aus.