16 den, welche genau die Variante zeigen, die sich von derjenigen auf der Quittung unterscheidet. Die Strafklägerin habe auch genügend Zeit gehabt, Unterschriften in das Verfahren einzubringen, die nicht der Unterschrift auf der Quittung entsprechen. Ausserdem wirft der Beschuldigte der Strafklägerin implizit vor, sie habe sich – nachdem sie die Unterschrift auf der Quittung gesehen hatte – bemüht, künftig nur noch anders als dort zu unterschreiben.