Aussagen jeweils der Situation anpasste, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Auf die Ergebnisse der Handschriftenanalyse des KTD und die augenfällige Abweichung der Unterschrift auf der Quittung von den diversen Vergleichsunterschriften der Strafklägerin angesprochen, gab der Beschuldigte an, es gebe zwei verschiedene Versionen von Unterschriften, welche die Strafklägerin verwende. Es sei bezeichnend, dass sich in den Verfahrensakten nur Unterschriftenmuster finden wür-