Ab dem Telefonat mit Herrn G.________ wusste der Beschuldigte, dass das Dokument tatsächlich in seiner Eigenschaft als Beweis gebraucht wird. Es nach diesem Zeitpunkt noch wegzuwerfen, entbehrte jeglicher Logik. Insbesondere als ehemaligem Fürsprecher war dem Beschuldigten bekannt, dass dem Original eine zentrale Bedeutung zukommt. Erst recht lebensfremd erschiene es, das Original zu entsorgen, nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2017 damit konfrontiert wurde, dass gerade wegen des Dokumentes ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, oder das Original noch kurz vor dem ersten Verhandlungstermin zu entsorgen. Es ist für die Kammer offensichtlich, dass der Beschuldigte seine