448 Z. 8) entsorgte, weil die Strafklägerin seinen Aussagen zufolge die Quittung ja überhaupt erst am 28. November 2016 in seiner Anwesenheit unterzeichnet haben soll. Dass er die Quittung nach der Unterzeichnung gleich wieder weggeworfen haben soll, ist kaum vorstellbar. Immerhin hat er die Quittung – seinen Angaben zufolge – ja gerade zu Beweiszwecken, weil die Strafklägerin schon früher Schlüssel verloren habe, angefertigt und unterzeichnen lassen. Es würde auch seiner Aussage vom 22. Juni 2020 widersprechen, nach welcher er noch anlässlich des Anrufs von Herrn G.________, also im Dezember 2016, eine Kopie der Quittung angefertigt habe. Ab dem Telefonat mit Herrn G.___